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Wissenswert ist, welche gesetzliche Erbfolge, unter Berücksichtigung eventueller Pflichtansprüche Dritter, für einen selbst gilt.
Soll die gesetzliche Erbfolge geändert werden kann der Erblasser in zwei ordentlichen Formen testieren :
Eigenhändiges Testament:
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, sodass im Streitfall die Identität des Erblassers und die Authentizität des Testaments anhand der Handschrift geklärt werden kann. Dabei müssen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus.
Öffentliches Testament:
Ein öffentliches Testament ist ein notariell beurkundetes Testament in nicht festgeschriebener Form.
Der Notar ist per Gesetz verpflichtet, den Erblasser bei der Verfassung des Testaments so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmißverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt.
Je nach Höhe des Nachlasses ist es sinnvoll vorher einen Steuerberater zu kontaktieren. (Steuerfreibeträge)
Falls man befürchtet, dass Erbstreitigkeiten eintreten könnten, kann es mitunter ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.